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Steam, GoG und andere müssen den Weiterverkauf heruntergeladener Spiele in der EU erlauben

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Verbraucher innerhalb der EU heruntergeladene Spiele und Software trotz etwaiger Einschränkungen in Endbenutzer-Lizenzvereinbarungen (EULAs) legal weiterverkaufen können. Diese Entscheidung geht auf einen Rechtsstreit zwischen UsedSoft und Oracle zurück und basiert auf dem Grundsatz
By Aiden
Jan 24,2025

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass Verbraucher innerhalb der EU heruntergeladene Spiele und Software trotz etwaiger Einschränkungen in Endbenutzer-Lizenzverträgen (EULAs) legal weiterverkaufen können. Diese Entscheidung geht auf einen Rechtsstreit zwischen UsedSoft und Oracle zurück und beruht auf dem Grundsatz der Erschöpfung der Vertriebsrechte.

Steam, GoG and Others Must Allow Reselling of Downloaded Games in EU

Erschöpfung der Vertriebsrechte und des Urheberrechts:

Das Urteil des Gerichts basiert auf dem Grundsatz, dass das Verbreitungsrecht erschöpft ist, sobald ein Urheberrechtsinhaber eine Kopie einer Software verkauft und dem Benutzer unbegrenzte Nutzungsrechte gewährt. Dies ermöglicht einen Weiterverkauf. Dies gilt für Spiele, die über Plattformen wie Steam, GoG und Epic Games gekauft wurden. Der ursprüngliche Käufer kann die Lizenz verkaufen, sodass ein neuer Käufer das Spiel herunterladen kann.

Steam, GoG and Others Must Allow Reselling of Downloaded Games in EU

In der Entscheidung des Gerichts heißt es ausdrücklich: „Eine Lizenzvereinbarung, die dem Kunden das Recht einräumt, diese Kopie für einen unbegrenzten Zeitraum zu nutzen, verkauft diesen Rechteinhaber die Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Vertriebsrecht... Daher, auch wenn die Wenn die Lizenzvereinbarung eine weitere Übertragung verbietet, kann der Rechteinhaber dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersprechen.“

Die praktische Anwendung besteht darin, dass der ursprüngliche Käufer den Lizenzcode überträgt und beim Weiterverkauf selbst den Zugriff verliert. Das Fehlen eines formellen Wiederverkaufsmarktplatzes führt jedoch zu Komplexitäten. Bei Kontoübertragungen gibt es weiterhin Probleme, insbesondere wenn man bedenkt, dass physische Kopien weiterhin beim ursprünglichen Eigentümer registriert sind.

Einschränkungen beim Weiterverkauf:

Während der Weiterverkauf gestattet ist, muss der Verkäufer sein Exemplar beim Weiterverkauf unbrauchbar machen. Das EU-Gericht stellte klar: „Ein Ersterwerber … muss die auf seinen eigenen Computer heruntergeladene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar machen. Würde er sie weiterhin nutzen, würde er das ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urheberrechtsinhabers verletzen …“

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Vervielfältigungsrechte:

Das Gericht erkannte an, dass das Verbreitungsrecht zwar erschöpft sei, das Vervielfältigungsrecht jedoch bestehen bleibe. Dieses Recht beschränkt sich jedoch auf Vervielfältigungen, die zur rechtmäßigen Nutzung erforderlich sind. Die Erstellung von Kopien zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Software ist zulässig und kann durch vertragliche Beschränkungen nicht außer Kraft gesetzt werden.

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Sicherungskopien:

Wichtig ist, dass das Urteil den Weiterverkauf von Sicherungskopien ausschließt. In einem separaten Fall (Aleksandrs Ranks & Jurijs Vasilevics gegen Microsoft Corp.) wurde festgestellt, dass rechtmäßige Erwerber Sicherungskopien nicht weiterverkaufen dürfen.

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Dieses EU-Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf den Markt für digitale Spiele, da es den Verbrauchern ein neues Recht einräumt und gleichzeitig die Beschränkungen für den Weiterverkauf und die Vervielfältigung klarstellt. Die praktische Umsetzung dieser Entscheidung erfordert jedoch die Weiterentwicklung geeigneter Wiederverkaufsmechanismen.

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